Wie politisch darf gemeinnütziger Journalismus sein?

Journalismus berichtet über Politik, Macht und gesellschaftliche Konflikte. Gemeinnützigkeitsrechtlich ist aber entscheidend, ob die Organisation einen anerkannten Zweck verfolgt oder ob sie politische Willensbildung als eigenen Zweck betreibt. Da Journalismus nicht als eigenständiger gemeinnütziger Zweck anerkannt ist, können Redaktionen politische Relevanz nicht allein mit ihrer presserechtlichen Funktion begründen. Der Bundesfinanzhof hat im „Attac-Urteil“ entschieden, dass politische Zwecke durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung kein gemeinnütziger Zweck im Sinne von § 52 AO sind.

  • Politische Berichterstattung: Eine gemeinnützige Redaktion darf über Politik berichten, wenn die Berichterstattung dem anerkannten Zweck dient. Beispiel: Die Redaktion erklärt das Wahlrecht, einen Haushaltsbeschluss oder ein Planungsverfahren.
  • Meinungsjournalismus: Kommentare sind journalistisch legitim. Gemeinnützigkeitsrechtlich riskant wird es, wenn die Organisation dauerhaft und einseitig auf die Durchsetzung bestimmter (im Zweifel: eigener) politischer Forderungen ausgerichtet ist.
  • Politische Bildung: Der BFH verlangt bei politischer Bildung geistige Offenheit. Das bedeutet für Redaktionen: Sie sollten Sachverhalte erklären, Positionen einordnen, Gegenargumente darstellen und nicht primär mobilisieren.
  • Kampagnenrisiko: Ein Rechercheprojekt kann Missstände offenlegen. Wenn die Organisation anschließend vor allem Petitionen, Wahlaufrufe oder dauerhafte Kampagnen für konkrete Gesetzesänderungen betreibt, kann die Grenze zur gemeinnützigkeitsrechtlich problematischen Einflussnahme näher rücken.
  • Parteienbezug: § 55 AO verbietet die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung politischer Parteien aus Mitteln der Körperschaft. Das betrifft auch subtile Formen parteinaher Öffentlichkeitsarbeit.
  • Risiko: Ein Projekt, das sich steuerlich z.B. auf Bildungszwecke beruft, aber faktisch vor allem politische Kampagnenkommunikation betreibt, kann seine Gemeinnützigkeit gefährden.

NPJ-Einschätzung

Gemeinnütziger Journalismus darf politisch relevant sein. Es muss aber gezeigt werden, dass die politische Relevanz der Berichterstattung aus Aufklärung, Information und Einordnung entsteht und nicht etwa aus parteipolitischer oder kampagnenförmiger Zielsteuerung. Weil Journalismus kein eigener Steuerzweck ist, müssen Redaktionen in gemeinnütziger Trägerschaft diese Grenze sorgfältiger ziehen als klassische Medienunternehmen.

Nonprofit-Wissen

Recht, Finanzierung, Status Quo: In den Texten der Rubrik „Nonprofit-Wissen“ geben wir sachliche Informationen zu den Rahmenbedingungen von Gemeinnützigkeit im Journalismus. Es fehlt eine wichtige Frage? Dann freuen wir uns über einen kurzen Hinweis (Kontakt zu NPJ.news).

Published On: 18. Mai 2026

Mehr aus der Kategorie Nonprofit-Wissen

Nach oben