Wann ist eine Zahlung eine Spende, wann ein Mitgliedsbeitrag, wann eine Gegenleistung?

Gemeinwohlorientierte Medien arbeiten in der Regel mit Spenden, Mitgliedschaften oder freiwilligen Beiträgen. Steuerlich entscheidend ist, ob eine Zahlung ohne Gegenleistung erfolgt und ob sie an eine steuerbegünstigte Organisation für einen steuerbegünstigten Zweck geht. Da Journalismus kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck ist, dürfen Zuwendungsbestätigungen nicht einfach für „Unterstützung der Redaktion“ oder „Unterstützung von Journalismus“ ausgestellt werden. Maßgeblich sind § 10b EStG und die Voraussetzungen der Abgabenordnung.

  • Spende ohne Gegenleistung: Eine Spende ist nur dann spendenrechtlich belastbar, wenn keine konkrete Gegenleistung zugesagt wird. Wer zahlt, darf keinen exklusiven Artikelzugang, keine redaktionelle Einflussnahme und kein individuelles Medienprodukt erhalten.

  • Zweckbindung sauber formulieren: Eine Spende sollte auf den anerkannten Satzungszweck bezogen sein. Statt „Spende für unabhängigen Journalismus“ ist bei einer Bildungsorganisation präziser: „Spende zur Förderung der Bildungsarbeit durch frei zugängliche Recherchen und Erklärangebote“.
  • Mitgliedsbeiträge: Ein Mitgliedsbeitrag kann problematisch werden, wenn er faktisch ein Abopreis ist. Wenn Mitglieder exklusive Inhalte, Rabatte oder Dienstleistungen erhalten, kann die Zahlung ganz oder teilweise Gegenleistungscharakter haben.
  • Freiwillige Zahlungen: Ein freiwilliger Beitrag für ein frei zugängliches Angebot kann eher als Spende ausgestaltet werden. Sobald der Beitrag Voraussetzung für Zugriff oder besondere Vorteile ist, nähert er sich einem Entgelt.
  • Crowdfunding: Bei Crowdfunding muss jede Belohnung geprüft werden. Ein Dank auf der Website ist anders zu bewerten als ein exklusiver Workshop, ein Buchpaket oder ein Zugang zu Bezahlcontent.
  • Praktische Maßnahme: Spenden, Mitgliedschaften und Abos sollten sprachlich und buchhalterisch getrennt werden. Eine Organisation kann auf derselben Website Spenden einwerben und Abos verkaufen, sollte diese Zahlungen aber steuerlich klar unterscheiden.
  • Risiko: Falsch ausgestellte Zuwendungsbestätigungen können Haftungsfolgen auslösen. § 10b EstG enthält Haftungsregeln bei unrichtigen Bestätigungen.

NPJ-Einschätzung

Für gemeinnützig getragene Medien ist das Spendenmodell nur tragfähig, wenn es nicht verdeckt ein Abo ersetzt. Die praktische Lösung liegt in einer klaren Trennung: gemeinnützige Unterstützung für den anerkannten Zweck auf der einen Seite, entgeltliche Medienprodukte auf der anderen Seite. Wer beides vermischt, riskiert steuerliche Probleme und Vertrauensverlust.

Nonprofit-Wissen

Recht, Finanzierung, Status Quo: In den Texten der Rubrik „Nonprofit-Wissen“ geben wir sachliche Informationen zu den Rahmenbedingungen von Gemeinnützigkeit im Journalismus. Es fehlt eine wichtige Frage? Dann freuen wir uns über einen kurzen Hinweis (Kontakt zu NPJ.news).

Published On: 18. Mai 2026

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