Welchen Ermessensspielraum haben Finanzämter bei der Anerkennung der Gemeinnützigkeit einer Organisation?
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit einer Organisation in Deutschland ist an klare gesetzliche Vorgaben gebunden, die im Wesentlichen in der Abgabenordnung (AO) festgelegt sind. Die Finanzämter müssen als zuständige Behörde prüfen, ob die Tätigkeit einer Organisation den gesetzlichen Anforderungen an die Gemeinnützigkeit entspricht. Dabei haben die Finanzämter einen gewissen Ermessensspielraum. Auch wenn dieser durch die gesetzlichen Vorgaben und die Rechtsprechung begrenzt ist, kann journalistisch tätigen Organisationen die Anerkennung von Gemeinnützigkeit gewährt werden, sofern sie die Erfüllung anerkannter gemeinnütziger Zwecke plausibel begründen können. Die wesentlichen Aspekte, bei denen Finanzämter Ermessen ausüben, umfassen:
NPJ-Einschätzung
Obwohl die Anerkennung und Aufrechterhaltung der Gemeinnützigkeit einer Organisation von der Bewertung des jeweils zuständigen lokalen Finanzamts abhängt, sind die Ermessensspielräume dabei durch rechtliche Vorgaben, die Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen relativ eng gefasst. Organisationen haben bei Ablehnungsbescheiden stets das Recht, Einspruch einzulegen und eine gerichtliche Überprüfung zu beantragen. Die Erfahrung jedoch zeigt, dass im Zweifel auch Gerichte eine formale Plausibilisierung des Einklangs zwischen journalistischem Schaffen und der in der Satzung erklärten gemeinnützigen Zwecke verlangen. Dies erschöpft sich nicht in der Deutung journalistischer Potenziale, sondern betrifft zentral auch die Geschäftsführungspraktiken – also wie uneigennützig und nicht gewinnorientiert Mittel verwendet werden, um die Satzungszwecke zu erfüllen.
Nonprofit-Wissen
Recht, Finanzierung, Status Quo: In den Texten der Rubrik „Nonprofit-Wissen“ geben wir sachliche Informationen zu den Rahmenbedingungen von Gemeinnützigkeit im Journalismus. Es fehlt eine wichtige Frage? Dann freuen wir uns über einen kurzen Hinweis (Kontakt zu NPJ.news).