Welche Geschäftsmodelle passen zu gemeinnützigen Organisationen?

In Deutschland werden als gemeinnützig anerkannte Organisationen steuerrechtlich begünstigt, da sie bestimmte gesellschaftliche, kulturelle oder mildtätige Zwecke verfolgen, die anerkanntermaßen dem Gemeinwohl dienen. Die Gemeinnützigkeit schränkt die Wahl von Geschäftsmodellen damit aber nicht zwingend ein, sondern erweitert sie sogar aufgrund der steuerrechtlichen Privilegierung bestimmter Erlösquellen. Geläufige Einnahmearten von gemeinnützigen Organisationen sind:

  • Mitgliedsbeiträge und Spenden: Gemeinnützige Organisationen können Einnahmen durch Mitgliedsbeiträge und Spenden von Einzelpersonen oder anderen Körperschaften generieren. Diese Einnahmen sind in der Regel steuerfrei, wenn sie den gemeinnützigen Zwecken dienen.
  • Projektförderung: Organisationen können spezifische Projekte durchführen und Fördermittel der öffentlichen Hand, von Stiftungen oder anderen Organisationen erhalten. Diese Mittel können zur Finanzierung von Programmen und Dienstleistungen verwendet werden und sind ebenfalls – sofern sie eindeutig dem oder den Satzungszwecken dienen und ohne Gegenleistung (wie im Falle von Sponsoring) erfolgen – steuerfrei.

  • Veranstaltungen und Events: Die Durchführung von Veranstaltungen wie Konferenzen, Bühnenshow, Diskussionsrunden oder anderen journalistisch denkbaren Events mit (zahlendem) Publikum kann eine Einnahmequelle sein. Die Erlöse aus solchen Veranstaltungen können in der Regel dem wirtschaftlichen Zweckbetrieb zugeordnet werden und sind damit steuerlich begünstigt, solange sie dem satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck dienen.
  • Verkauf von Waren und Dienstleistungen: Der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem gemeinnützigen Zweck kann eine weitere Einnahmequelle sein. Hier ist wichtig, dass die erzielten Gewinne wieder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden, damit eine steuerliche Begünstigung zur Anwendung kommt. Andernfalls sind die Einnahmen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen und werden steuerlich nicht begünstigt.
  • Kooperationen mit Unternehmen: Gemeinnützige Organisationen können mit Unternehmen kooperieren, um beispielsweise Sponsoring, Sachspenden oder Partnerschaften einzugehen, bei denen ein Leistungsaustausch vereinbart wird. Auch hierbei ist darauf zu achten, dass die Kooperation den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecken dient, um Freibeträge bei der steuerlichen Behandlung ausschöpfen zu können.
  • Vermögensverwaltung: Sofern verfügbar, können gemeinnützige Organisationen auch Vermögenswerte verwalten, wie beispielsweise Immobilien oder Stiftungskapital. Um eine steuerliche Erleichterung zu erhalten, müssen die Erträge aus der Vermögensverwaltung aber unmittelbar den gemeinnützigen Satzungszwecken dienen.

NPJ-Einschätzung

Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen steuerlichen Regelungen und Voraussetzungen für gemeinnützige Organisationen im Einzelfall kompliziert sein können. Speziell bei journalistisch tätigen Organisationen kann mit einem erhöhten Begründungsaufwand bei den Finanzbehörden gerechnet werden, da Journalismus selbst kein klassischer gemeinnütziger Zweck ist und in der Regel nicht mit ausreichend Erfahrung bei den zuständigen Entscheidungsstellen gerechnet werden kann. Die Organisationen sollten sich daher schon vor der Gründung professionelle steuerliche Beratung in Anspruch nehmen und dies entsprechend einkalkulieren, um sicherzustellen, dass ihre Aktivitäten von Anfang an den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und ihre Gemeinnützigkeit nicht (auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt) gefährdet wird.

Nonprofit-Wissen

Recht, Finanzierung, Status Quo: In den Texten der Rubrik „Nonprofit-Wissen“ geben wir sachliche Informationen zu den Rahmenbedingungen von Gemeinnützigkeit im Journalismus. Es fehlt eine wichtige Frage? Dann freuen wir uns über einen kurzen Hinweis (Kontakt zu NPJ.news).

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